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Umsatzsteuererhöhung auf Beherbergungsleistungen für Ferienwohnungen Holland ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Umsatzsteuersatz in den Niederlanden für Beherbergungsleistungen – dazu zählen Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Bed-and-Breakfast-Unterkünfte und Kurzzeitwohnungen – von 9 % auf 21 % erhöht. Die einzige dauerhafte Ausnahme von dieser Umsatzsteuererhöhung ist die Vermietung eines reinen Stellplatzes, auf dem der Gast sein eigenes Zelt, seinen eigenen Wohnwagen oder sein eigenes Wohnmobil aufstellt. Hier gilt weiterhin der Satz von 9 %.

Was ändert sich konkret bei den Beherbergungsleistungen?

Die Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ist Teil des niederländischen Steuerplans 2025 und bereits gesetzlich verankert. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für alle Beherbergungsleistungen automatisch der allgemeine Umsatzsteuersatz von 21 %.

Übergangszeitraum Umsatzsteuererhöhung 2025

Im Übergangszeitraum 2025 sollten Sie Folgendes beachten:

  • Das Leistungsdatum ist entscheidend: Der Umsatzsteuersatz richtet sich nach dem Aufenthaltsdatum, nicht nach Buchungs- oder Zahlungsdatum.
  • Vorauszahlungen im Jahr 2025 für Aufenthalte im Jahr 2026 unterliegen bereits dem neuen Satz von 21 %.
  • Gutscheine aus dem Jahr 2025, die 2026 eingelöst werden, fallen ebenfalls unter den 21%-Satz.

Ausnahme für Stellplätze

Vermieten Sie lediglich ein abgegrenztes Grundstück auf einem Campingplatz oder Caravanpark, auf dem der Gast seine eigene Unterkunft aufstellt? Dann gilt weiterhin der Steuersatz von 9 %, sofern der Aufenthalt kürzer als sechs Monate ist und der Gast seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert. Bitte beachten Sie: Möblierte Safarizelte, Glampinghütten oder Mobilheime gelten nicht als Camping und unterliegen daher dem Steuersatz von 21 %.

Kurzzeitunterkunft auch für nicht-touristische Zwecke

Der neue Steuersatz von 21 % gilt nicht nur für Urlauber. Wenn Sie beispielsweise Expats, Monteuren, Firmenangestellten, Studierenden oder anderen nicht-touristischen Gästen vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen, gilt auch das als „Kurzzeitunterkunft“ und fällt unter den 21 %-Satz, solange der Mieter höchstens sechs Monate bleibt oder seinen Hauptwohnsitz an einem anderen Ort hat.

Getrennte buchhalterische Erfassung bei gemischten Beherbergungsleistungen

Vermieten Sie sowohl Campingplätze (9%) als auch möblierte Unterkünfte (21%)? Achten Sie darauf, dass Sie ab 2026 beide Umsatzsteuersätze getrennt in Ihrer Buchhaltung erfassen. Dies verhindert spätere Korrekturen und vereinfacht Ihre Steuererklärung.

To-dos für Ferienhausbesitzer vor dem 1. Januar 2026

  • Reservierungs- und Abrechnungssystem: Legen Sie einen Mehrwertsteuersatz von 21 % für alle Aufenthalte mit Ausnahme von Campingplätzen ab dem 1. Januar 2026 fest und überprüfen Sie, ob dies auf der Rechnung angegeben ist.
  • Buchungsplattform: Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchungsplattform ab dem 1. Januar 2026 automatisch 21 % MwSt. für Aufenthalte anwendet.
  • Kommunikation und Marketing: Aktualisieren Sie Preislisten, Website und Plattformprofile vor dem 1. Januar 2026 und informieren Sie Stammgäste proaktiv über die Tarifänderung.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsvorlagen: Ergänzen Sie diese um eine Klausel der zufolge Aufenthalte im Jahr 2026 dem dann geltenden Mehrwertsteuersatz (21 %) unterliegen.
  • Preisstrategie: Berechnen Sie, wie sich 12 Prozentpunkte zusätzliche Mehrwertsteuer auf Ihre Gewinnspanne auswirken. Erwägen Sie eine Differenzierung zwischen Hoch- und Nebensaison oder Pauschalpreise, um Preisschocks für die Gäste zu begrenzen.
  • Budget und Cashflow: Reservieren Sie im Voraus Liquidität für die höhere Umsatzsteuerzahlung und einen möglichen Rückgang der Buchungen; planen Sie dies in Ihrer Cashflow-Prognose ein.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung dieser Steueränderung haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung. Wenn Sie unser Kontaktformular ausfüllen, werden wir Sie so schnell wie möglich kontaktieren.

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