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Umsatzsteuerbetrug in Lieferketten – Heimliche Verschiebung der Beweislast?

Versagung des Nullsatzes bei (mutmaßlichem) Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette

Im grenzüberschreitenden Handel ist die Anwendung des Umsatzsteuer-Nullsatzes ein wichtiges Instrument der Europäischen Union zur Förderung des Binnenmarktes. Unternehmer, die Waren an andere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liefern, können diesen Nullsatz nutzen. Sie müssen dann über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Käufers verfügen und die richtigen Formulare korrekt ausfüllen.

Im Falle eines mutmaßlichen Umsatzsteuerbetrugs kann der Umsatzsteuer-Nullsatz jedoch verweigert werden. Was bedeutet das konkret? Angenommen, ein niederländischer Unternehmer liefert Waren an einen Unternehmer in Deutschland. In der Handelskette zwischen diesen beiden Unternehmern begeht jedoch ein Dritter einen Umsatzsteuerbetrug. Wenn der niederländische Lieferant von diesem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen, kann er durch den verweigerten Umsatzsteuer-Nullsatz steuerlich benachteiligt werden. Diese Situation hat zu Diskussionen über die Beweislast geführt: Denn wer muss in diesem Fall nachweisen, dass der Unternehmer von dem Betrug wusste? Mit anderen Worten: Wer trägt die Beweislast?

Beweislastverteilung bei Umsatzsteuerbetrug in Lieferketten in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande hat Leitlinien für die Beweislast bei Umsatzsteuerbetrug aufgestellt. Nach diesen Leitlinien liegt die Beweislast bei den Steuerbehörden, d. h., dass diese nachweisen müssen, dass ein Betrug in der Handelskette vorliegt und dass der Unternehmer davon wusste oder hätte wissen müssen. Dies bedeutet, dass der Steuerinspektor detaillierte Beweise für den Betrug und die Beteiligung des Unternehmers vorlegen muss. Er muss darlegen, welche Glieder in der Lieferkette in den Betrug verwickelt waren. Und er muss darlegen, aus welchen Gründen der Schluss gezogen werden kann, dass der Unternehmer von diesen Praktiken wusste oder hätte wissen müssen. Diese Beweislast stellt eine erheblich Verantwortung für den Inspektor dar und erfordert eine gründliche Untersuchung und Dokumentation des Betrugs. Seit dem 1. April 2024 ist eine neue Erläuterung zur Umsatzsteuer in Kraft, die sich möglicherweise auf die Beweislast in Fällen von Mehrwertsteuerbetrug auswirkt.

Neue Erläuterung zur Tabelle II – Heimliche Verschiebung der Beweislast?

Die neue Erläuterung konzentriert sich auf die Tabelle II der Umsatzsteuer, in der die Warengruppen und Dienstleistungen aufgeführt sind, auf die der Nullsatz angewendet werden kann. Auffallend an dieser Erläuterung ist, dass die Beweislast für die Anwendung des Nullsatzes nun ausdrücklich dem Unternehmer auferlegt wird. Dies bedeutet, dass der Unternehmer nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsatzes erfüllt, wie z. B. die korrekte USt.-Ident.-Nr. des ausländischen Kunden und das korrekte Ausfüllen der Formulare.

Die Frage ist nun, ob diese neue Erläuterung zu einer Verlagerung der Beweislast führt. Zusätzlich zum Nachweis der Anwendung des Nullsatzes scheint der Unternehmer nun auch nachweisen zu müssen, dass er sorgfältig gehandelt hat und sich des Mehrwertsteuerbetrugs in der Handelskette nicht bewusst war. Dies wäre eine wesentliche Änderung, die dem Unternehmer eine zusätzliche (Beweis-)Last aufbürdet. Es ist derzeit noch unklar, ob es sich hierbei tatsächlich um die korrekte Auslegung der Erläuterung handelt und ob die Absicht tatsächlich darin besteht, die Beweislast auf den Unternehmer zu verlagern.

Fazit

Während die Rechtsprechung bisher die Beweislast für einen Umsatzsteuerbetrug dem Steuerfahnder auferlegt hat, scheint die neue Erläuterung eine Verlagerung der Beweislast auf den Unternehmer zu bedeuten. Für Unternehmer ist es daher wichtig, sich dieser möglichen Verlagerung der Beweislast bewusst zu sein und sich entsprechend vorzubereiten. Dies kann z. B. durch eine sorgfältige Überprüfung der Prozesse, die Einführung eines Know-Your-Customer-Checks und die ordnungsgemäße Dokumentation aller wichtigen Informationen gewährleistet werden. Auf diese Weise können Unternehmer, sollte es tatsächlich zu einer Beweislastverlagerung kommen, nachweisen, dass sie ausreichende Sorgfalt haben walten lassen und somit umsatzsteuerliche Risiken weitestgehend vermeiden.

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