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Niederländische Organschaft Körperschaftsteuer: EU-widrig

Der europäische Gerichtshof hat am 22. Februar 2018 ein wichtiges Urteil zur niederländischen steuerlichen Organschaft bei der Körperschaftsteuer erlassen. Diese Regelung sieht vor, dass mehrere Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, als ein einziger Steuerpflichtiger angesehen werden. Die Niederlande schreiben vor, dass diese Konzerngesellschaften in den Niederlanden niedergelassen sein müssen, wenn sie eine steuerliche Organschaft bilden wollen. Nach Ansicht des europäischen Gerichtshofes führt diese Forderung zu inakzeptablen Situationen, wenn ausländischen Unternehmen dadurch Vorteile verlieren, die in einer niederländischen Situation gewährt worden wären.

Das niederländische System der steuerlichen Organschaft bei der Körperschaftsteuer

In den Niederlanden ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine steuerliche Organschaft zwischen zwei (oder mehr) verbundenen Unternehmen einzugehen. Bei einer steuerlichen Organschaft wird die Steuer so erhoben, als ob es einen Steuerpflichtigen gäbe. Ein wichtiges Element ist dabei das Konsolidierungskonzept: Der Gewinn der in die steuerliche Organschaft einbezogenen Konzerngesellschaften wird so berechnet, als ob die steuerliche Organschaft nur ein Unternehmen treibt. Eine steuerliche Organschaft kann eine Reihe von Vorteilen bieten. So können beispielsweise Verluste einer Gesellschaft mit den Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet werden, wenn sie für körperschaftsteuerliche Zwecke eine einzige steuerliche Organschaft bilden. Darüber hinaus führen interne Transaktionen zwischen den Konzerngesellschaften zu keiner Körperschaftsteuer und die Beschränkungen für den Abzug von Zinsen auf Darlehen zwischen den Konzerngesellschaften entfallen. Eine steuerliche Organschaft hat auch Nachteile. Denn jede Gesellschaft haftet gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld der Steuereinheit, der sie angehört. Ausserdem kann die steuerliche Organschaft den Tarifschritt in der Körperschaftsteuer nur einmal verwenden. Der erste zu versteuernde Gewinn von €200.000 wird mit 20% Körperschaftsteuer besteuert, danach gilt ein Satz von 25%.

Das europäische Gerichtshof zur niederländischen steuerlichen Organschaft Körperschaftsteuer

Auch international sind die Vorteile der steuerlichen Organschaft nicht unbemerkt geblieben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine der von den Niederlanden auferlegten Bedingungen darin besteht, dass die Unternehmen in den Niederlanden niedergelassen sind. Eine ausländische Organgesellschaft kann somit nicht Teil der steuerlichen Organschaft sein und büsst diese Vorteile ein. Eine derartige Situation führte zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2018 (EuGH EU, 22.02.2018, Nr. C-398.16). Sie betraf eine Organschaft bestehend aus einer schwedischen Muttergesellschaft, einer niederländischen Zwischengesellschaft und einer italienischen Enkelgesellschaft. Die niederländische Zwischengesellschaft finanzierte die Einlage in die italienische Enkelgesellschaft mit einem Darlehen der schwedischen Muttergesellschaft. Die niederländische Steuerbehörde lehnte den Zinsabzug jedoch aufgrund einer Einschränkung des Zinsabzugs ab. Wären die Gesellschaften in den Niederlanden ansässig gewesen, wäre die Bildung einer steuerlichen Organschaft möglich gewesen. In diesem Fall wäre das Darlehen/die Kapitaleinlage nicht erkennbar gewesen und die Einschränkung des Zinsabzugs war nicht anwendbar. Per Saldo hätten die Darlehenszinsen jedoch zu einem Abzug in den Niederlanden geführt. Dies wurde vom Gerichtshof als nicht akzeptabel erachtet. Führt die Verzinsung bei inländischen Gesellschaften zum Abzug über eine niederländische steuerliche Organschaft, so muss der Zinsabzug auch dann gewährt werden, wenn eine steuerliche Organschaft nicht gebildet werden kann, da eine der Gruppengesellschaften im Ausland ansässig ist.

Sofortreparaturmassnahmen für steuerliche Organschaft nach europäischem Urteil

Auf der Grundlage der europäischen Rechtsprechung sollten die Niederlande ausländischen Unternehmen einen Zinsabzug gewähren, wobei nicht sicher ist, dass dieser durch steuerpflichtige Einkünfte in den Niederlanden kompensiert wird. Der Staatssekretär hält dies für unerwünscht, weil der niederländischen Staatskasse erwartungsgemäss so viel Geld entgeht. Unmittelbar nach dem Erlass des Urteils hat der Staatssekretär in einem Brief an die Zweite Kammer der Niederlande Notreparaturmassnahmen angekündigt. Die Reparaturmassnahmen führen dazu, dass verschiedene Regelungen der Körperschaftsteuer auch innerhalb der steuerlichen Organschaft angewendet werden müssen. Dadurch müssen die Niederlande in einer ausländischen Situation keine Vorteile gewähren. Die Massnahmen werden rückwirkend ab dem 25. Oktober 2017, 11:00 Uhr eingeführt.

Folgen der sofortigen Reparaturmassnahmen für die steuerliche Organschaft Körperschaftsteuer

Die Notreparaturmassnahmen haben zur Folge, dass bestimmte Regelungen, die bisher nicht innerhalb der steuerlichen Organschaft galten, nun auch innerhalb der steuerlichen Organschaft gelten. So kann es beispielsweise eine Einschränkung des Zinsabzugs auf ein Darlehen geben, das eine Gruppengesellschaft einer anderen Gruppengesellschaft gewährt hat. Die Risiken für kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel begrenzt, da die Einschränkungen des Zinsabzugs häufig für grosse, interne Darlehen gelten.

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