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Geschäftsführergehalt, Vorstandsgehälter, Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvergütungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland

DBA Geschäftsführergehalt

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wird eine Regelung für Geschäftsführergehalt, Vorstandsgehälter, Verwaltungsratsvergütungen und Aufsichtsratsvergütungen eingeführt. Die Vergütung, die Sie für Geschäftsführertätigkeiten, im Vorstand oder als Verwaltungsratsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Gesellschaft (z.B. einer niederländischen B.V. oder niederländischen N.V.) erhalten, müssen Sie in den Niederlanden versteuern. Die Vorstandsgehälter bzw. das Geschäftsführergehalt bildet eine bedeutsame änderung im Hinblick auf das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland, weil ein Vorstandsmitglied,  Verwaltungsratsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder ein Geschäftsführer bisher immer wie ein Arbeitnehmer behandelt wurde und infolgedessen in dem Land besteuert wurde, in dem er physisch seine Tätigkeiten verrichtete.

Sie kommen in den folgenden Fällen mit dem neuen Artikel zu Geschäftsführergehalt, Vorstandsgehältern, Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvergütungen in Berührung:

  • Sie sind formal zum Geschäftsführer (bestuurder, directeur), in die Geschäftsleitung (bestuur, directie) oder als Vorstandsmitglied (commissaris)  in den Vorstand bzw. als Mitglied in den Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat (raad van bestuur oder raad van commissarissen) einer niederländischen Gesellschaft berufen worden (z.B. einer: besloten vennootschap oder naamloze vennootschap);
  • Sie sind Hauptgesellschafter und Geschäftsführer (directeur groot-aandeelhouder) einer niederländischen Gesellschaft;
  • Sie verrichten im Rahmen eines (Management-)Vertrages über eine deutsche Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft, z.B. eine GmbH) Tätigkeiten für eine niederländische Tochtergesellschaft (z.B. einer niederländischen BV oder NV).

Trifft eine der oben genannten Situationen auf Sie zu? Dann ist es wichtig, Ihre Situation einer Prüfung vor dem Hintergrund des neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Niederlande-Deutschland und dem dazugehörigen Artikel für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder und Verwaltungsratsmitglieder zu unterziehen. Sie können in der Geschäftsleitung sowohl in der Eigenschaft als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Verwaltungsratsmitglied als auch in der Eigenschaft als Arbeitnehmer tätig sein. In dem Falle fallen Sie gleichzeitig unter den Artikel für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Verwaltungsratsmitglieder als auch unter den Artikel für Arbeitnehmer und so muss Ihre Vergütung von Seiten der niederländischen Gesellschaft aufgeteilt werden. Dies geht natürlich mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen einher.

Mit einer rechtzeitigen Analyse und Untermauerung Ihrer Situation sind Sie für zukünftige Diskussionen mit dem niederländischen und deutschen Fiskus gewappnet. Auch wenn Sie bereits einen sogenannten Salary-Split als ‘Arbeitnehmer‘ haben, ist es gut, Ihre Situation nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland kritisch zu untersuchen. Sie vermeiden damit Doppelbesteuerung oder eine schwierige und langwierige Diskussion über Ihre Vergütung mit dem niederländischen Belastingdienst oder dem deutschen Finanzamt. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung und können Ihnen die nötige Unterstützung bieten, um Ihr Gehalt ‘Niederlande-Deutschland-tauglich‘ zu machen.

Haben Sie Fragen? Wir können Ihnen behilflich sein, wenn Sie Ihre Unternehmensaktivitäten in die Niederlande ausweiten möchten. Auch wenn Sie beruflich Ihre Kunden/Mandanten bei diesem Prozess betreuen, ist NeD Tax Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wenden Sie sich an einen unserer deutschsprachigen Berater. Wenn Sie das Kontaktformular ausfüllen, werden Sie so schnell wie möglich zurückgerufen.

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