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Übergangsrecht Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland im Jahr 2016

Bei diversen Einkommensquellen gibt es grosse Unterschiede zwischen dem alten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland und dem neuen DBA Niederlande-Deutschland. Im Prinzip ist am 1. Januar 2016 das neue DBA Niederlande-Deutschland gültig. Allerdings ist in dem neuen DBA Niederlande-Deutschland festgelegt, dass jeder Steuerpflichtige sich im ersten Jahr, also im Jahr 2016, entscheiden darf, das alte Doppelbesteuerungsabkommen, wenn diese Behandlung günstiger ist.

Eine der Situationen, in denen eine Person sich besser auf das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland beruft, ist die folgende. Ein Einwohner Deutschlands, der jährlich mehr als €15.000 an Ruhegehältern, Renten oder Sozialversicherungsleistungen aus den Niederlanden bezieht, ist mit diesen Einkünften ab demnächst in den Niederlanden steuerpflichtig. Aus unseren Kalkulationen ergibt sich, dass die niederländische Einkommensteuer erheblich höher sein kann als die deutsche Einkommensteuer, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Deswegen sollten sich diese Personen auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung 2016 auf das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland berufen.

Ein anderes Beispiel betrifft die Besteuerung von in Deutschland ansässigen Geschäftsführern. Ein Geschäftsführer wird nach dem alten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer besteuert. Das heisst, dass die Geschäftsführervergütungen dort besteuert werden, wo die Person die Geschäftsführertätigkeiten tatsächlich ausführt. Im neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland ist jedoch ein neuer Artikel für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder aufgenommen, der gleichzeitig auch für Geschäftsführer gelten soll. Dieser Artikel bestimmt, dass alle Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, und Geschäftsführervergütungen im Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Gesellschaft besteuert werden dürfen. Wenn Sie als Geschäftsführer einer niederländischen B.V. in Deutschland wohnen, wird Ihr Geschäftsführergehalt ab demnächst in den Niederlanden besteuert. Deutschland wird diese Einkünfte auch besteuern wollen, weil Sie dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Deutschland rechnet dabei die niederländischen Steuern an. Diese Methode kann jedoch in vielen Fällen ungünstig sein, zum Beispiel wenn Sie neben Ihren Geschäftsführertätigkeiten noch andere Tätigkeiten in den Niederlanden ausüben oder weitere Einkünfte erzielen. In diesem Fällen muss berechnet werden, ob Sie sich noch ein Jahr auf das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland berufen sollten.

Die Entscheidung, sich noch ein Jahr auf das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande-Deutschland zu berufen, hängt immer von den individuellen Tatsachen und Umständen ab.

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