Zum 1. Juli 2025 haben sich die Umsatzsteuervorschriften (btw) für niederländische Holdinggesellschaften grundlegend geändert. Zwei neue Erlasse des niederländischen Staatssekretärs für Finanzen verschärfen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Kosten und die Einbeziehung von Holdings in eine niederländische umsatzsteuerliche Organschaft (fiscale eenheid).
Für Holdinggesellschaften ohne aktive Rolle innerhalb des Konzerns oder ohne steuerpflichtige Leistungen können diese Änderungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Was ändert sich konkret bei den Umsatzsteuervorschriften?
Die neuen Regelungen betreffen insbesondere folgende Konstellationen:
- Niederländische Holdings, die keine Vergütung für ihre Tätigkeiten erhalten, z. B. passive Beteiligungsgesellschaften;
- Strukturen, in denen eine Holding lediglich Dividenden vereinnahmt oder Kosten weiterverrechnet, ohne erkennbare eigene Leistung;
- Verkäufe von Beteiligungen, bei denen Beratungs- oder Transaktionskosten (z. B. Due Diligence) anfallen;
- Private-Equity-Strukturen, die bisher von der Ausnahme profitierten, wonach die Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs) bei Veräußerungserlösen nicht zur Anwendung kommt.
In diesen Fällen kann der Vorsteuerabzug beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Achtung: Strenge Prüfung des Vorsteuerabzugs bei Verkauf von Beteiligungen
Folgende Punkte sind beim Verkauf von Anteilen zu beachten:
- Die Umsatzsteuer auf Veräußerungskosten von Anteilen (z. B. für Due Diligence oder juristische Beratung) ist nur dann abzugsfähig, wenn:
- die Beteiligung aktiv gehalten wird (z. B. im Rahmen von Management, strategischem Einfluss oder Handel), und
- die Kosten nicht unmittelbar einer umsatzsteuerbefreiten Veräußerung zuzuordnen sind.
- Direkte Kosten im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerbefreiten Veräußerung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig – es sei denn, der Käufer ist außerhalb der EU ansässig.
- Bislang galten gelegentliche umsatzsteuerbefreite Veräußerungen als „inkonsequent“ und wurden bei der Pro-Rata-Berechnung des Vorsteuerabzugs nicht berücksichtigt – wodurch allgemeine Kosten (z. B. Miete oder Buchhaltung) vollständig abziehbar blieben. Das ist nach dem 1. Juli 2025 nur noch eingeschränkt möglich.
- Die Ausnahme für gelegentliche (untergeordnete) Tätigkeiten wird eingegrenzt: Verkäufe durch Private-Equity-Strukturen gelten nicht mehr als untergeordnet, was zu einem niedrigeren Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs bei allgemeinen Kosten führt.
Wie können Sie vorgehen?
Wenn Sie den Vorsteuerabzug erhalten oder sichern möchten, sollten Sie Folgendes erwägen:
- Sorgen Sie dafür, dass Ihre niederländische Holding als umsatzsteuerlicher Unternehmer gilt, indem Sie:
- einen Management- oder Dienstleistungsvertrag mit Konzerngesellschaften abschließen;
- tatsächlich entgeltliche Leistungen innerhalb des Konzerns erbringen;
- regelmäßig für diese Leistungen abrechnen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Holding weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine niederländische umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt.
- Ziehen Sie ggf. eine Umstrukturierung oder neue Antragstellung für die niederländische umsatzsteuerliche Organschaft in Betracht.
- Bei einem Verkauf an eine außerhalb der EU ansässige Partei bleibt der Vorsteuerabzug auf direkte Transaktionskosten in der Regel möglich.
NeD Tax begleitet Sie bei der Umsetzung
Sind Sie unsicher, ob Ihre niederländische Holdingstruktur noch den neuen Umsatzsteueranforderungen entspricht? Oder möchten Sie verhindern, dass Ihnen künftig der Vorsteuerabzug verloren geht? NeD Tax unterstützt Unternehmer, Investoren und diejenigen, die diese professionell unterstützen. Wenn Sie das Kontaktformular ausfüllen, setzen sich unsere deutschsprachigen Fachberater so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.