Besteht keine Klarheit über den steuerlichen Firmensitz einer BV, so kann dies unter Umständen zu einer doppelten Besteuerung der Gewinne in den Niederlanden und Deutschland führen.
Für juristische und kaufmännische Zwecke hat die BV ihren Sitz in den Niederlanden. Dazu kann grundsätzlich jede niederländische Adresse genutzt werden. Die BV kann einen ‘Firmensitz‘ haben, ohne dass dazu eigene Geschäftsräume erforderlich sind. Häufig dient dieser Firmensitz zugleich als Postanschrift der Gesellschaft in den Niederlanden, wobei die eingehende Post aus praktischen Gründen an die Adresse (der Muttergesellschaft) in Deutschland weitergeleitet wird.
Das niederländische Finanzamt unterwirft die BV für gewöhnlich problemlos der niederländischen Besteuerung, wie z. B. Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungen. Allerdings hat das deutsche Finanzamt ebenfalls Interesse daran, den Unternehmensgewinn der BV – teilweise – in Deutschland zu besteuern. Der deutsche Fiskus geht in dem Fall davon aus, dass der steuerliche – und nicht der juristische – Firmensitz der BV nicht in den Niederlanden, sondern in Deutschland liegt.
Aus steuerlicher Sicht hat die BV dann zwei Firmensitze (Deutschland und Niederlande). Daher können der BV aus beiden Ländern Steuerbescheide zugehen. Das Finanzamt kann Steuerbescheide für bis zu 5 oder 6 Jahre rückwirkend erteilen. Oft wird erst nach langwierigen Diskussionen über die Frage entschieden, in welchem Land die BV steuerpflichtig ist. Es werden dann zudem Nachzahlungszinsen und Bußgelder erhoben.
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