In seinem am 3. Juli 2025 veröffentlichten Urteil vom 10. April 2025 (VI R 29/22) hat der Bundesfinanzhof zur deutschen steuerlichen Behandlung in Deutschland von Arbeitseinkünften, die unter die niederländische 30 %-Regelung fallen, Stellung genommen. Der Fall ist für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die in den Niederlanden tätig sind, von großer Bedeutung. Im Folgenden werden einige internationale Aspekte der 30 %-Regelung und die Auswirkungen des genannten Urteils erläutert.
Die niederländische 30 %-Regelung
Die niederländische 30 %-Regelung soll ausländische Arbeitnehmer mit spezifischen Fachkenntnissen anziehen. Die Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, 30 % des Gehalts steuerfrei als Ausgleich für Aufenthaltskosten außerhalb des Herkunftslandes, sogenannte extraterritoriale Kosten, auszuzahlen. Dies führt in der Praxis zu einer geringeren Besteuerung in den Niederlanden. Wichtig ist, dass der Kostenabzug ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten möglich ist.
Arbeitnehmer, die die 30 %-Regelung in Anspruch nehmen können, aber nicht in den Niederlanden wohnen, sind oft verpflichtet, auch in ihrem Wohnsitzland eine Steuererklärung abzugeben. Es stellt sich dann die Frage, ob dieses Land, wie beispielsweise Deutschland, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vollständig von der Steuer befreit.
In einer früheren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, 25.10.2022 – 13 K 2867/20 E), wurde festgestellt, dass die durch die 30 %-Regelung befreiten Einkünfte als unbesteuerte Arbeitseinkünfte anzusehen sind. Auf der Grundlage der nationalen Steuergesetze hätte Deutschland das Recht, die steuerfreien Einkünfte zu besteuern. Gegen dieses Urteil hatte der Steuerpflichtige Revision eingelegt.
Hintergrund des Urteils
Der Steuerpflichtige in der oben genannten Rechtssache war 2019 bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt. Er übte seine nichtselbständige Tätigkeit an 154 Tagen in den Niederlanden und an 80 Tagen in Deutschland aus. Sein niederländischer Arbeitgeber wandte die 30 %-Regelung auf das Bruttogehalt an. In seiner deutschen Steuererklärung gab der Arbeitnehmer die in den Niederlanden gearbeiteten Tage als steuerfreies Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit an. Dies ergab sich seiner Meinung nach aus Artikel 14 DBA Deutschland-Niederlande (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und Artikel 22 Absatz 1a DBA Deutschland-Niederlande (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
Wie bereits erwähnt, folgten das Finanzamt und später das Finanzgericht Düsseldorf dieser Argumentation nicht. Ihrer Ansicht nach wurde aufgrund der 30 %-Regelung in den Niederlanden keine tatsächliche Besteuerung des (vollständigen) Arbeitseinkommens durchgeführt. Daher wäre nicht die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden. Dies führte zu einer zusätzlichen Besteuerung in Deutschland.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der BFH wies die Argumentation des Finanzamts jedoch zurück und entschied, dass die niederländische 30 %-Regelung keine formelle Steuerbefreiung, sondern eine pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen darstellt.
Auch die Tatsache, dass keine Nachweise für die tatsächlichen Aufwendungen erforderlich sind, sollte nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung führen. Der BFH erkennt an, dass es den Staaten freisteht, eigene Methoden der Besteuerung und Aufwandsentschädigung anzuwenden, solange der Kern der Besteuerung von Arbeitseinkünften erhalten bleibt.
Der BFH bestätigte damit, dass die Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) auf das gesamte Gehalt angewendet werden kann, auch wenn ein Teil davon über die niederländische 30 %-Regelung steuerfrei ausgezahlt wird. Damit folgt der BHF nicht der früheren Entscheidung der Vorinstanz (FG Düsseldorf).
Fazit und Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil ist günstig für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die die niederländische 30 %-Regelung in Anspruch nehmen. Diese Personen können ihre komplette Arbeitsvergütung als steuerfreie ausländische Arbeitseinkünfte erklären (mit Anwendung des Progressionsvorbehalts). Ob dieses Urteil auch auf bereits abgeschlossene Jahre angewendet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
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