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Begünstigte Vermögensübertragung bei Unternehmensnachfolge nach §13a und 13b ErbStG

Hintergrund und Zielsetzung der begünstigten Vermögensübertragung

Die Übertragung von Unternehmensvermögen in Deutschland wurde zuletzt 2016 durch Anpassungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz reformiert. Ziel dieser Reform war es, die Besteuerung von betrieblichem Vermögen gerechter zu gestalten und gleichzeitig die Kontinuität der Unternehmen zu sichern sowie die Unternehmensnachfolge zu erleichtern.  

Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, die häufig familiengeführt sind und eine bedeutende Rolle als Arbeitgeber spielen, sollen durch die begünstigte Vermögensübertragung entlastet werden. Diese Unternehmen haben oft Schwierigkeiten, die im Erb- oder Schenkungsfall anfallenden Steuern aus vorhandenen liquiden Mitteln oder laufenden Erträgen zu begleichen, was zu Liquiditätsengpässen und einer Beeinträchtigung der Investitionsfähigkeit führen kann. 

Wesentliche Regelungen im Überblick

Die Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens sollen sicherstellen, dass Unternehmen nach der Vermögensübertragung finanziell handlungsfähig bleiben und Arbeitsplätze erhalten können, ohne dass die Steuerlast diese Ziele gefährdet. 

Verschonungsregelungen bei Vermögensübertragung

Unternehmen können entweder eine Regelverschonung von 85 % oder eine Optionsverschonung von 100 % des begünstigten Vermögens erhalten, abhängig von Kriterien wie der Betriebsfortführung und der Einhaltung von Mindestlohnsummen. 

Mindestlohnsummen und Beschäftigtenzahl

Die Höhe der Mindestlohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten sind entscheidend für die Steuerbegünstigung. Diese Kriterien sind gestaffelt und berücksichtigen die Unternehmensgröße sowie besondere Personengruppen wie Auszubildende oder Personen im Mutterschutz. 

Prüfschwelle für höhere Unternehmensvermögen

Für Unternehmen mit einem Vermögen über 26 Millionen Euro gelten spezielle Prüfverfahren oder Abschläge, um die Steuerlast angemessen zu regulieren und gleichzeitig die Liquidität zu schützen. 

Behandlung von Verwaltungsvermögen 

Verwaltungsvermögen, das nicht unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient, wird von der Steuerbegünstigung ausgenommen, um sicherzustellen, dass die Regelungen gezielt betriebliches Vermögen unterstützen. 

Stundungsmöglichkeiten

Im Erbfall kann auf Antrag die Steuer auf begünstigtes Betriebsvermögen gestundet werden, um die Liquidität des Unternehmens zu wahren und die Arbeitsplätze langfristig zu sichern. 

Grenzüberschreitende Vermögensübertragung

Aufgrund des europäischen Rechts sind auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR-Raum begünstigt. Anteile an Gesellschaften in Drittstaaten (außerhalb der EU/EWR) bleiben ausgeschlossen. 

Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen müssen oft spezielle Sachverhalte berücksichtigt werden: 

  • Was passiert, wenn weder Erblasser noch Erwerber in Deutschland ansässig sind? 
  • Bestehen Ungleichbehandlungen und eingeschränkte Abzugsfähigkeit für in Deutschland beschränkt Steuerpflichtige? 
  • Werden EU-Betriebsstätten von der Lohnsummenregelung erfasst? Was ist mit Betriebsstätten in Drittstaaten? 
  • Wie bestimmt man das begünstigte Vermögen bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen? 

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Unsere langjährige Erfahrung mit grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen hat uns fundiertes Wissen und wertvolle Praxiserfahrungen auf diesem Gebiet vermittelt. Gerne teilen wir unser Wissen mit Ihnen. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder über unser Kontaktformular, um mehr zu erfahren.

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